Wer ein Logo überwiegend mit generativer KI erstellen lässt, kann sich nicht automatisch auf Urheberrechtsschutz verlassen. Das hat das Amtsgericht München in einem viel beachteten Urteil klargestellt. Ein weiteres aktuelles Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf greift zwar dieselbe rechtliche Argumentationslinie auf, verhandelt dabei aber einen völlig eigenständigen Fall mit einer anderen Fragestellung. Für Designstudios und ihre Auftraggeber hat das handfeste praktische Folgen, vor allem dort, wo KI-Tools längst zum festen Bestandteil des Entwurfsprozesses geworden sind.

Das Urteil des AG München im Detail

Im zugrunde liegenden Fall (Az. 142 C 9786/25, Urteil vom 13. Februar 2026) hatte ein Kläger drei mit generativer KI erstellte Logos auf seiner Website verwendet. Ein Bekannter übernahm die Motive später ohne Erlaubnis für die eigene Website, woraufhin der ursprüngliche Nutzer Unterlassung und Löschung nach § 97 Urheberrechtsgesetz forderte. Er argumentierte, seine Prompts und die iterative Bearbeitung der KI-Vorschläge seien eine eigene schöpferische Leistung gewesen. Das Gericht wies die Klage ab. Entscheidend sei allein, so die Begründung, ob ein menschlicher Gestaltungsbeitrag „hinreichend die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck bringt“, wie es § 2 Abs. 2 UrhG für eine persönliche geistige Schöpfung verlangt.

Drei Logos, drei Szenarien

Besonders aufschlussreich ist, wie das Gericht die drei Logos einzeln bewertete. Bei einem zweizeiligen, rein technischen Prompt sah es von vornherein keinen kreativen Spielraum. Bei einem zweiten Logo, für das der Kläger einen rund 1.700 Zeichen langen Prompt formuliert hatte, stellte das Gericht klar: „Alleiniger Zeitaufwand und Komplexität des Prompts sind kein rechtlich relevantes Schutzkriterium.“ Beschreibungen wie „modern, minimal, distinctly original“ überließen der KI letztlich zu viel eigene Gestaltungsfreiheit. Beim dritten Logo reichte auch die Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen samt anschließender technischer Korrekturen nicht aus. Das Gericht wertete das als handwerkliche, nicht als schöpferische Tätigkeit.

Impulsgeber statt Urheber

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Eingabe von Stichwörtern in eine Benutzeroberfläche nicht ausreicht, um das Ergebnis der Maschine einem Menschen als Werk zuzurechnen. Der Kläger sei lediglich „Impulsgeber“ gewesen und habe keine steuernde gestalterische Kontrolle ausgeübt. Hinzu kommt eine zweite Hürde: Den Logos fehlte auch die nötige Gestaltungshöhe. Einfache geometrische Formen lassen sich nicht monopolisieren, nur weil eine KI bei verschiedenen Nutzern zufällig ähnliche Ergebnisse erzeugt. Beide Punkte, fehlende menschliche Autorschaft und fehlende Originalität, bestätigen die Linie, die auch frühere Einschätzungen zu KI-generierten Inhalten bereits nahelegten.

Der Gegenfall: Wenn fremde Fotos als KI-Vorlage dienen

Eine zweite aktuelle Entscheidung wird oft in einem Atemzug mit dem AG-München-Urteil genannt, verhandelt in Wahrheit aber eine andere Frage. Beim Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) klagte eine Unterwasserfotografin gegen einen früheren Kooperationspartner, der eines ihrer Hundefotos in eine KI-Bildsoftware eingespeist und die daraus entstandene, comicartige Abbildung auf seiner Website veröffentlicht hatte. Anders als beim AG München ging es hier nicht in erster Linie darum, ob das KI-Bild selbst ein geschütztes Werk ist, sondern darum, ob dabei das Urheberrecht am fotografischen Original verletzt wurde.

Das OLG verneinte eine Verletzung: Die KI-Abbildung habe lediglich das gemeinfreie Motiv übernommen, nicht aber die konkreten schutzfähigen Gestaltungsentscheidungen des Originalfotos wie Bildausschnitt, Perspektive, Belichtung und Schärfeverteilung. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betonte der Senat, dass es auf die wiedererkennbare Übernahme konkreter kreativer Elemente ankommt, nicht auf einen bloßen Gesamteindruck. Die Frage, ob die KI-Abbildung selbst Werkcharakter besitzt, spielte dabei nur als Zwischenschritt eine Rolle, um eine mögliche Einordnung als freie Bearbeitung nach § 23 UrhG zu prüfen. In diesem Nebenaspekt griff das Gericht dieselbe Linie wie das AG München auf: Rein softwaregesteuerte Generierungen begründen für sich genommen weder Urheber- noch Leistungsschutz. Eine förmliche Bestätigung des Münchner Urteils ist das aber nicht, beide Verfahren sind eigenständig und stammen aus unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten. Berufungsinstanz für ein Amtsgericht wäre ohnehin das zuständige Landgericht, nicht ein Oberlandesgericht.

Wann KI-Content doch geschützt sein kann

Dass nicht jeder KI-Bezug automatisch zum Rechteverlust führt, zeigt ein drittes Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 401/25, Urteil vom 17. Dezember 2025). Eine Frau hatte im Frühjahr 2025 einen Liedtext verfasst, den ihr Partner anschließend mit dem KI-Tool Suno AI vertonte und veröffentlichte. Eine bekannte Künstlerin übernahm später zentrale Textpassagen teils wortgleich für eigene, über einen Musikvertrieb verbreitete Versionen des Songs. Die Gegenseite argumentierte unter Berufung auf ein musikwissenschaftliches Gutachten, der Text weise logische Brüche, formelhafte Satzkonstruktionen und fehlende Poesie auf, was für eine vollständige KI-Generierung spreche. Das Gericht folgte dem nicht: Stilistische Schwächen allein beweisen keine KI-Urheberschaft. Die Klägerin hatte ihre Autorschaft eidesstattlich versichert, bestätigt durch ihren Partner, und die im Text erzählte Geschichte deckte sich glaubhaft mit ihrer eigenen Biografie. Das Gericht erkannte den Text als eigenständig geschützt an, weil wiederkehrende, individuelle Stilmittel wie eine feste Einleitungsformel, charakteristische kurze Sätze und bewusste Wiederholungen eine persönliche geistige Schöpfung erkennen ließen. Menschlich verfasste Textbestandteile bleiben damit auch dann geschützt, wenn die Musik dazu von einer KI stammt.

Was das für Designstudios praktisch bedeutet

Für die Praxis empfehlen Fachjurist:innen vor allem vier Schritte. Erstens eine lückenlose Dokumentation des Entstehungsprozesses, also Prompts, Zwischenstände und Nachbearbeitungsschritte festhalten. Zweitens KI-Ergebnisse spürbar und eigenständig grafisch weiterbearbeiten, denn kleine Korrekturen genügen den Gerichten nicht. Drittens die Markeneintragung als Alternative prüfen: Ein KI-generiertes Logo kann als Bildmarke angemeldet werden, sofern es unterscheidungskräftig ist, wobei der Schutz anders als das Urheberrecht nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt. Viertens vor Veröffentlichung die Nutzungsbedingungen des jeweiligen KI-Tools prüfen, da manche Anbieter die Rechte am Output einschränken. Zusätzlich zeigt der Düsseldorfer Fall, dass auch die umgekehrte Richtung Vorsicht verdient: Wer fremde Fotos oder Illustrationen als KI-Vorlage nutzt, sollte prüfen, ob dabei erkennbar geschützte Gestaltungselemente übernommen werden. Die Frage nach dem Umgang mit KI im kreativen Prozess betrifft damit längst nicht mehr nur die Bildproduktion, sondern auch die Kundenbindung über rechtssichere Logos.

Die Allianz Deutscher Designer (AGD) positioniert sich in ihrer Stellungnahme zur Künstlichen Intelligenz bewusst zwischen den Lagern: „Wir sind keine unkritischen KI-Enthusiasten, verteufeln die Technologie aber auch nicht.“ Das Münchner Urteil stammt von einem Amtsgericht, eine höchstrichterliche Klärung der Frage steht weiterhin aus. Bis dahin gilt für Designstudios die vorsichtige Faustregel, dass sich Urheberrecht nicht erkaufen lässt, weder durch Zeitaufwand noch durch besonders ausgefeilte Prompts, sondern ausschließlich durch nachweisbare eigene Gestaltungsleistung entsteht.