In Deutschland zählt der Designschutz zum Rechtsbereich des sogenannten gewerblichen Rechtschutzes. Dieses gesetzlich festgelegte Rechtsgebiet dient insbesondere dem Schutz des geistigen Eigentums und verhindert den unlauteren Wettbewerb sowie die Markenpiraterie. Um von diesem Schutzrecht Gebrauch machen zu können, müssen Kreative, Designer oder auch Unternehmen ihr Design im Gegensatz zum Urheberrecht jedoch anmelden.

Warum sollte man sein Design anmelden?

Wer ein neues Produkt entwirft, ein einzigartiges Logo entwickelt oder auch eine Verpackung gestaltet, investiert in der Regel viel Zeit von der Idee bis zu Umsetzung. Ist der Gestaltungprozess beendet, soll das jeweilige Erzeugnis meist der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Schlussendlich dient ein Großteil neuer Designs und innovativer Erzeugnisse natürlich dazu, sich von der Konkurrenz abzuheben und monetären Gewinn zu erzielen.

Designschutz

Damit sich die Arbeit in den Entwicklungsprozess auch auszahlt, sollte man frühzeitig dafür sorgen, dass kein Wettbewerber das eigens kreierte Design nutzen kann. Denn nur die ausschließlich eigene Nutzung eines bestimmten Designs sorgt für einen Wiedererkennungseffekt beim Kunden und ist damit auch ein wichtiger Teil im Branding-Prozess.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design, kurz Designgesetz oder DesignG, fasst den Schutzbereich relativ weit. So lassen sich einerseits industrielle und handwerkliche Güter sowie auch Einzelteile mitsamt ihrer Gestalt, ihrer Oberflächenstruktur, ihren Farben, Linien und Konturen schützen. Auch das Verpackungsdesign fällt unter diesen Bereich. Anderseits zählen grafische Symbole und typografische Elemente zum Schutzbereich des Designgesetzes.

Wer sein Design anmelden möchte, muss zwei Voraussetzungen erfüllen:

1. Das Design muss neu sein.
2. Das Design muss eine Eigenart aufweisen.

Als neu gilt das Design, wenn am Tag der Anmeldung kein identisches Design angemeldet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Eine Eigenart weist ein Design dann auf, wenn es sich klar von anderen Designs unterscheiden lässt. Für dieses Kriterium zählt insbesondere der Gesamteindruck bei der Unterscheidbarkeit.

Möchte ein Entwerfer also ein Design anmelden, was zwar über bestimmte Alleinstellungsmerkmale verfügt, aber in seinem Gesamteindruck einem Konkurrenzprodukt sehr ähnelt, kann die Voraussetzung der Eigenart möglicherweise nicht erfüllt sein. Dies kommt meist in besonders hart umkämpften Branchen vor, in denen eine Vielzahl ähnlicher Designs genutzt werden und das Design in sich zum Produktcharakter gehört.

Kann man auch ein Logo als Design anmelden?

Weil auch Symbole und typografische Elemente unter den Schutzbereich des Designgesetztes fallen, lässt sich auch ein Logo als Design schützen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Logo als Marke anzumelden.

Für ein Logo ist es grundsätzlich auch erlaubt, beide Schutzrechte in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung hängt vom zukünftigen Zweck des Logos ab.

 

Wann sollte man ein Logo als Design anmelden?

Die Designanmeldung eines Logos ist dann sinnvoll, wenn das Logo der grafischen Gestaltung dient. Möchte man z.B. Druckerzeugnisse, Verpackungen oder auch Kleidungsstücke mit einem Logo versehen, lohnt sich die Anmeldung als eingetragenes Design. Geschützt ist dann die Erscheinungsform des Logos mitsamt seiner Linienführung, seiner Farbgebung und den Konturen.

Wann sollte man ein Logo als Marke anmelden?

Ist das Logo Teil eines Corporate oder Brand Designs, sollte man es unbedingt als Marke schützen lassen. Der Schutz als Marke ist insbesondere für Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Denn nur als eingetragene Marke ist gewährleistet, dass ausschließlich dieses Unternehmen seine Produkte und Dienstleistungen mit eben diesem Logo kennzeichnen darf. Ein Logo lässt sich als Bild- oder Wort-Bild-Marke schützen.

Wo kann man in Deutschland sein Design anmelden?

Wer sein Schutzrecht als eingetragenes Design in Deutschland in Anspruch nehmen möchte, muss sein Design beim DPMA, Deutsches Patent und Markenamt, anmelden. Dies kann als Antrag in Papierform und inzwischen auch elektronisch erfolgen. Das Schutzrecht unterliegt einer Gebühr mit jeweils einer Schutzperiode von fünf Jahren. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.

Mit der Eintragung obliegt dem Entwerfer das ausschließliche Nutzungsrecht seines Designs. Er hat dann auch das Recht gegen Dritte vorzugehen, die dasselbe oder auch ein offensichtlich ähnliches Design für ihre Zwecke verwenden. Bei einem solchen begründeten Verdacht sollte sich der Urheber des Designs an eine spezialisierte Kanzlei für Patent- und Markenrecht bzw. Urheberrecht wenden.

Denn das DPMA berücksichtigt bei der Anmeldung des Designs einzig die formellen Voraussetzungen für die Eintragung. Ob das Design tatsächlich neu ist und die Voraussetzung der Eigenart erfüllt, prüft es hingegen nicht. Der Designschutz wird deshalb auch ungeprüftes Schutzrecht genannt. Eine Prüfung findet erst im Streitfall vor einem Zivilgericht oder im Rahmen eines sog. Nichtigkeitsverfahrens statt.

Designrecht

Wo gilt der Designschutz?

Der Designschutz fällt unter das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass ein beim DPMA angemeldetes Design seinen Schutzbereich nur in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet. Wer sein Design über die Landesgrenzen hinaus schützen möchte, kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lassen. Dann gilt der Schutzbereich für alle Staaten der Europäischen Union.

Überdies ist eine internationale Eintragung nach dem Haager Musterabkommen, kurz HMA, möglich. Die Anmeldung erfolgt über das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum, kurz WIPO. Allerdings gewährt auch die internationale Eintragung keinen weltweiten Designschutz. Die internationale Eintragung gilt nur für die vom Antragsteller explizit genannten Mitgliedsstaaten, die das Haager Musterabkommen auch anerkennen.

Stock Photos
Beitragsbild: alphaspirit / Shutterstock
Links: LvNL / Shutterstock
Rechts: Den Rise / Shutterstock