Was gibt es bei der Künstlersozialkasse für Designer zu beachten? Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Pflichtversicherung für freiberufliche Designer. Ursprünglich für bildende Künstler konzipiert, wurde der Zugang schnell stark ausgeweitet. Heute sind über 180.000 Menschen über die KSK versichert – vom Fotografen über den Autoren bis zum Designer:

Wenn es sich um dieses Thema handelt, weiß man nicht, welchen Gerüchten und Spekulationen man glauben schenken soll. Andri Jürgensen – Anwalt und Experte für das Thema Künstlersozialkasse in Deutschland – bricht das Eis. Er erklärt uns aus seiner Verfassung „Praxishandbuch Künstlersozialabgabe“, die 10 wichtigsten Keyfacts, die die Quintessenz der KSK aus der Perspektive des Designers ziehen. Zudem zeigt er uns, dass diese Grundlagen gar nicht mal so komplex sind, wie sie meistens zu sein scheinen.

 

1. Günstige Krankenversicherung – der Vorteil der KSK

Wenn man sich dem Thema „Selbstständigkeit in der BRD“ widmet, hat man direkt das Wort „Privatversicherung“ im Nacken sitzen, sprich eigenverantwortliche-finanzielle Absicherung der Rente und Krankheit. Bei selbstständigen Künstlern und Publizisten dreht sich das Rad schon anders: Diese sind dazu verpflichtet, sich über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich zu versichern (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Als Gegenleistung besteht ein Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen in Höhe von 50%. Für diejenigen, die der KSK einen Profit von 10.000€ erweisen, beträgt der monatliche Eigenanteil von ca. 150€ zum Versicherungsbeitrag für alles, inklusive Familienversicherung.

Wer ist Publizist und Künstler?

Wenn von freiberuflich, selbstständigen Künstlern/Publizisten im Sinne der Sozialversicherung die Rede ist, sind Personen gemeint, die nicht nur vorübergehend, sowie wesentlich im Inland Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Außerdem zählen Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätige Personen dazu.

 

2. Die wichtigsten Voraussetzungen für den Zugang

Über die KSK können nur Selbstständige und Erwerbsmäßige versichert werden. Selbstständig sind diejenigen, die keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen, Arbeitszeit und -ort frei festlegen und ungebunden in der Entscheidung sind Aufträge an- und abzulehnen, für das unternehmerische Risiko haften und weder Festeinkommen, noch Anspruch auf Urlaub haben.

Außerdem muss ein Gewinn von mehr als 3.900€ p.a. erzielt werden und man darf nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen – Ausnahmen bilden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Laut der KSVG müssen Berufseinsteiger diesen Mindestgewinn nicht erreichen, dennoch nach Auffassung der KSK zumindest Einnahmen erzielen.

 

3. Berufseinsteiger

Der Berufsanfang bedeutet die ersten 3 Jahre, ab dem Zeitpunkt, an dem man sich selbstständig gemacht hat. Als Nachweis der Erwerbsmäßigkeit für die Künstlersozialkasse (KSK) gelten Nachweise von Einnahmen im vierstelligen Bereich. Doch meist ist so ein Startschuss in die Welt der Selbstständigkeit nicht so leicht und vor allem auch nicht die geforderten Einnahmen, da erstmals Aufträge an Land gezogen werden müssen. Trotz all dem muss man schauen, wie man sich über Bord hält, da die KSK absichtlich keine rettenden Ringe zuwirft.

 

4. Anmeldung bei der KSK

Für die Bearbeitung der Anträge braucht die KSK zwischen 2 bis 5 Monate. Bei einfachen und unverständlichen Sachverhalten kann auch die Ablehnung demnach sehr schnell gehen. Grafik- oder Webdesigner brauchen sich allgemein gar keine Sorgen zu machen, da dieser Beruf zweifellos der künstlerischen Tätigkeiten im Sinne der KSK angehört.

 

5. Nebeneinkünfte und Auswirkungen

Unter allen, die der Künstlersozialkasse (KSK) angehören, gibt es auch einige, die noch andere Einkünfte erlangen, wie z.B. durch ein Internethandel oder gewerbliche Einkünfte einer Solaranlage. Solange man keinen Profit über 5.400€ p.a. erlangt, fordert dies auch keine Konsequenzen. Sollte man dennoch über den vorgegeben betrag hinausschießen, werden ggf. die Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung gestrichen. Im Schlimmsten Fall kann die KSK, die vorherigen gezahlten Zuschüsse umgehend zurückfordern.

Nebenjob

Es ist nicht unüblich, wenn du neben deiner freiberuflichen Tätigkeit noch einen Nebenjob hast, um gerade am Anfang über die Runden zu kommen. Grundsätzlich ist es möglich, einen zusätzlichen Nebenjob zu haben und trotzdem in der Künstlersozialkasse versichert zu sein. Dieser darf allerdings eine bestimme Einkommensgrenze nicht übersteigen. Weitere Informationen findest du in dieser PDF.

 

6. Babypause

Sobald man in Elternzeit geht, muss man sich bei der KSK abmelden – dennoch ist es kein rein und raus, sprich, wenn man seine Tätigkeit später wieder in Angriff nimmt, ist man gezwungen, sich mit allen Unterlagen NEU anzumelden. Sollte man zu der Zeit noch kein Geld verdienen, erteilt die KSK einem eine Absage. Außerdem kann auch folgender Fall eintreten: Die wie –früher wie heute- ausgeübte Tätigkeit wird nicht mehr als künstlerisch eingestuft. Designer brauchen sich hierbei keinen Kopf zu zerbrechen, da deren Handwerk definitiv künstlerisch ist.

War einem schon vorher bewusst, dass sein Beruf in der Einordnung „auf der Kippe steht“, kann die Neuanmeldung einen bitteren Nachgeschmack beinhalten, indem die KSK eine neue Rechtsauffassung vertritt und die Versicherungspflicht, ohne „Wenn und Aber“, ablehnt.

 

7. Die jährliche Einkommensprognose

Zum Ende eines Jahres, müssen die über die KSK Versicherten angeben, mit welchem Gewinn sie im kommenden Jahr zu rechnen haben, da dies als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dient. Hierbei sollten die Prognosen und die tatsächlichen Gewinne im Schnitt nicht zu stark voneinander abweichen, denn sonst verhängt die KSK ein Bußgeld. Im unbeabsichtigten Einzelfall dürfte bei einer Über- oder Unterschätzung nichts passieren (ohne Garantie).

 

8. Prüfen der Gewinne

Nachdem man die geforderte Gewinnprognose an die KSK weitergeleitet hat, kann evtl. auch der Fall eintreten, dass man sich bei der Prognose immer sehr nach unten verschätzt und in Wirklichkeit erheblich mehr verdient, also zu geringe Beiträge für die Krankenversicherung zahlt. Die KSK entlarvt die Sünder schnell und verordnet dementsprechend ein Bußgeld.

 

9. Tipp: Meide die Befreiung für eine private Krankenversicherung

Der Anwalt Andri Jürgensen rät:

Das KSVG bietet Berufsanfängern und Gutverdienern die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Krankenversicherung (gKV) befreien zu lassen und Zuschüsse für eine private Krankenversicherung (pKV) zu bekommen. Das klingt verlockend und Versicherungsmakler werben natürlich dafür (u.a. bieten sie im Gegenzug kostenlose Unterstützung bei der Meldung bei der KSK). Die Zuschüsse der KSK gehen bis zur Hälfte der tatsächlichen Beiträge für die KV. Aber: Die KSK zahlt nicht mehr, als ein gesetzlicher Versicherter bei gleicher Einkommensprognose als Zuschuss erhalten würde. Wer aber ein Gewinn von nur noch 10.000 € macht, bekommt von der KSK auch nur rund 60 € als Zuschuss. Wer also als privat Krankenversicherter einen Monatsbeitrag für sich (es gibt in der pKV keine Familienversicherung!) von 400 € hat, erhält von der KSK 70 € an Zuschuss und muss die restlichen 340 € monatlich selbst aufbringen – also 4.080 € auf das Jahr gerechnet bei einem Gewinn von nur 10.000 €. Ergebnis: Viele, die sich in jüngeren Jahren mit guten Gewinnen für die pKV haben befreien lassen, versuchen jenseits der 50 bei sinkenden Gewinnen händeringend, ihre Festkosten zu reduzieren.

Die gKV über die KSK ist dann allerdings versperrt. Den Versicherungsmakler interessiert das nicht zwingend.

 

10. Die Künstlersozialkasse für die Auftraggeber

Für manche Auftraggeber ist die KSK sicherlich ein Ärgernis, da diese Form von Abgabe zu viel Bürokratie und Unklarheiten aufzeigt. Die 50% Zuschüsse, die die KSK übernimmt, müssen finanziert werden. Dies geschieht hauptsächlich über die Unternehmen, die selbstständige Künstler und Publizisten beauftragen. Die Auftraggeber müssen auf die gezahlten Honorare zusätzlich die Künstlersozialabgabe leisten. Derzeit sind das 5,2 %. Bei einem Honorar von 1.000 € wird also eine Abgabe von weiteren 52 € an die KSK fällig. Sogar die mehrmalige Beauftragung eines Designers zur Pflege einer Internetseite kann den Auftraggeber zur Abgabe verpflichten (siehe Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.) . Dementsprechend ist es egal, ob der beauftragte Designer in der KSK versichert ist oder nicht. Der Auftraggeber muss die Abgabe auf jeden Fall leisten. Natürlich möchten die Auftraggeber diesen Kostenfaktor gerne vermeiden und am liebsten von dem Honorar abziehen. Das aber wäre gesetzeswidrig. Legal hingegen ist es natürlich, vorab über den Preis zu verhandeln. Hier können die Designer den Versuchen, das Honorar zu drücken, nur widerstehen und bei Ihrem gesetzten Honorar bleiben. Außerdem ist der Beauftragte nicht dazu verpflichtet, den Auftraggeber auf eine mögliche Melde-/ Abgabepflicht hinzuweisen.

 

Zusammenfassend: Worauf ist die Abgabe nun zu zahlen?

Bemessungsgrundlage ist das vom Unternehmen an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG zählt hierzu »alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen«. Das Bundessozialgericht geht aufgrund der Formulierung »alles« von einem sehr weiten Entgelt-Begriff aus.

Zum Entgelt zählen zunächst alle Leistungen in Geld oder Geldeswert an den Künstler für die Nutzung des Werks (wie Gagen, Lizenzzahlungen, Honorare, Tantiemen, Ausfallhonorare).

Aufgrund der weiten Definition sind auch technische und andere Nebenleistungen einzubeziehen. Druckkosten fallen nicht unter die Abgabepflicht, wenn der Betrag der reinen Produktionskosten in der Rechnung des Künstlers ausdrücklich ausgewiesen wird.

Abzuziehen und somit nicht zur Bemessungsgrundlage zählen folgende Positionen:

  • Umsatzsteuer,
  • nachgewiesene Reisekosten im Rahmen der einkommenssteuerlichen Freigrenzen
  • die üblichen Bewirtungskosten des Künstlers,
  • Entgelte an Verwertungsgesellschaften (wie z.B. GEMA),
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 EstG genannten steuerfreien Einnahmen.

 

Literaturtipp:

41409703z

Link: https://www.weltbild.de/artikel/buch/praxishandbuch-kuenstlersozialabgabe_21743956-1?origin=pla&wea=8064235&gclid=CNOo9f_zp84CFe4K0wodvbsASQ

 

Beratung:

Hilfe und Beratung zur KSK und Gewinnprognose, findest Du hier:

Link: https://www.kunstrecht.de/

 

Quellen:

http://www.designenlassen.de/blog/2015/11/30/kuenstler-sozialkasse-fuer-designer-10-keyfacts/

http://www.designfragen.de/kosten/wann-muss-ich-die-kuenstlersozialabgabe-zahlen)

https://www.haufe.de/personal/entgelt/kuenstlersozialabgabe-sie-trifft-mehr-als-man-denkt/wer-ist-kuenstler-oder-publizist_78_137694.html

https://www.fuergruender.de/wissen/unternehmen-gruenden/unternehmen-anmelden/kuenstler-sozialkasse/